Möchten sie Ihren Gebäudeneubau einmessen lassen?
Alle Gebäudeeigentümer:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, jedwede Gebäude amtlich einmessen zu lassen. (§ 11 Vermessungs- und Katastergesetz)
Die Vollständigkeit des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster dient insbesondere den Erfordernissen von Planung und Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie dem Umwelt- und Naturschutz.
1 Monat Widerspruchsfrist gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters
ca. 4 Wochen, je nach Auftragsumfang
468,30 Euro bei einem Baukostenwert von bis zu 20.000 Euro; je nach Baukosten des Gebäudes; siehe Gebäudeeinmessungsflyer
Es werden die von der Bauordnungsbehörde gemäß Kostenverordnung Bau (BauKostV) ermittelten Baukosten zugrunde gelegt.
In unserem Flyer Gebäudeeinmessungspflicht (s. unter Weitere Informationen).
Aktualisiert am 12.11.2024