Sie möchten ein Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum beantragen?
Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger:innen bei der Aufhebung eines Rechts an einem abzuschreibenden Grundstücksteil.
Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass der lastenfreie Abverkauf, der Austausch oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche (die von geringem Wert und Umfang ist) aus einheitlich belastetem Grundbesitz die in Betracht kommenden Interessenten nicht schädigt. Bei der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses handelt es sich um einen Verwaltungsakt, daher sind nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die Beteiligten anzuhören. Die Anhörung erfolgt schriftlich unter Fristsetzung.
Je nach Art der Belastungen und aufgrund einzuhaltender Fristen bis zu 1 Jahr.
200,00 EUR bis zu 10 Beteiligte
70,00 EUR Zuschlag für je weitere angefangene 10 Beteiligte
Aktualisiert am 08.10.2024